Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am 06.05.2015 folgende Entgeltordnung für die Volkshochschule im Bildungsforum beschlossen. Teilnehmende der Volkshochschule können in der Regel diejenigen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 1  Teilnahmeberechtigung

  1. Über Ausnahmen entscheidet die Volkshochschule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten; sie sind in einzelnen Fällen zulässig, wenn die inhaltliche Konzeption und Durchführung der Veranstaltungen nicht beeinträchtigt wird.
  2. In Kursen für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind die Bildungsangebote methodisch-didaktisch der Zielgruppe angepasst.

§ 2  Entgeltpflicht

  1. Die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule – Kurse, Vorträge, Einzelveranstaltungen – ist entgeltpflichtig.
  2. Ausgenommen von der Entgeltpflicht sind Fachkonferenzen, Einzelberatungen, Einstufungstests oder Veranstaltungen ähnlicher Art.

§ 3  Zahlungsweise

  1. Die Entgeltpflicht entsteht mit der Anmeldung zur Veranstaltung. Das Entgelt ist am Tag des Veranstaltungsbeginns fällig.
  2. Die Teilnehmenden erhalten eine Rechnung.
  3. Es kann eine Probestunde vereinbart werden, die bei Kursbelegung kostenpflichtig ist. Das Entgelt wird in diesem Fall sofort nach der Probestunde fällig.
  4. Stornierungen sind grundsätzlich bis 5 Werktage vor Kursbeginn möglich, sie bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Mündliche und anderweitige Abmeldungen bei der Kursleitung sind ausgeschlossen. Nichterscheinen gilt nicht als Rücktritt vom Kurs.
  5. Bei Einzelveranstaltungen, die zwei Unterrichtsstunden umfassen, wird das Entgelt unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung in bar kassiert. Eine nummerierte Eintrittskarte wird den Teilnehmenden ausgehändigt.
  6. Der Kauf eines Gutscheins ist nur gegen Bar- oder EC-Zahlung möglich.

§ 4  Entgelthöhe, Einschreibpauschale und Prüfungsentgelt

  1. Das Entgelt für Veranstaltungen der Volkshochschule beträgt 4,00 Euro pro Unterrichtsstunde (45 Minuten) als Regelsatz.
  2. Die Volkshochschule kann vom Regelsatz abweichend – je nach Zielsetzung und Nachfrage – das Entgelt für Veranstaltungen um bis zu 100 v. H. herab- oder heraufsetzen, wenn sich in der Summe der Veranstaltungen daraus keine Mindereinnahmen ergeben. Die Entscheidung trifft die Leitung der Volkshochschule.
  3. Die Durchführung der Kurse steht unter dem Vorbehalt des Erreichens der Mindestteilnehmendenzahl oder einer zu erwirtschaftenden Mindesteinnahme für die jeweilige Veranstaltung (einfache Kostendeckung).
  4. Veranstaltungen, die in Kooperation mit einem anderen Bildungsträger angeboten werden, dessen Entgeltsätze hiervon abweichen, können nach den Bestimmungen des Kooperationspartners durchgeführt werden, wenn auch die Vergütung (Honorierung der Lehrenden) nach den Richtlinien des Kooperationspartners erfolgt.
  5. Kosten, die bei der Durchführung des Unterrichts anfallen, sind von den Teilnehmenden zusätzlich zu entrichten (Eintrittsgelder, Lehrmaterialien, Modellgelder, Prüfungsgebühren, Mietpauschale und ähnliche Kosten).
  6. Veranstaltungen im Auftrag und auf Rechnung Dritter bleiben davon unberührt und folgen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, die zwischen den Vertragspartnern schriftlich vereinbart werden.
  7. Für Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen mit einem Umfang von 9 und mehr Unterrichtsstunden wird eine Einschreibpauschale in Höhe von 7,00 Euro erhoben, die nicht ermäßigbar ist.
  8. Teilnahmebescheinigungen werden nur nach regelmäßigem Besuch (80 v. H. der durchgeführten Unterrichtsstunden) ausgestellt. Sie sind kostenlos.
  9. Die Prüfungsentgelte richten sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Prüfungseinrichtung. Bei den Zertifikaten gelten die aktuellen Gebührenregelungen der entsprechenden Institute und Verbände.

§ 5  Ermäßigungen, Jahreskarte (VHS-Card)

  1. Ermäßigungen in Höhe von 15 v. H. erhalten bei der Anmeldung unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen:
    1. Arbeitslose
    2. Teilnehmende im Seniorenalter
    3. Teilnehmende, die die Schule besuchen, und Studierende
    4. Auszubildende, Teilnehmende während ihres Praktikums und Au-pairs
    5. Behinderte, die erwerbsunfähig sind und eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen
    6. Einzelpersonen, soweit ihre Situation den vorher genannten Gruppen ähnelt.
    Die Entscheidung trifft die Leitung der Volkshochschule.
  2. Unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen erhalten Empfangende von Grundsicherung, von Arbeitslosengeld II sowie Asylsuchende 65 v.H. Ermäßigung.
  3. Bei Kursen, die die Volkshochschule im Auftrag Dritter als Lizenznehmer oder -träger durchführt, gelten andere Bedingungen.
  4. Teilnehmende, die eine VHS-Card erwerben, erhalten eine Ermäßigung in Höhe von 25 v. H.; die VHS-Card wird personengebunden ausgestellt, ist nicht übertragbar, gilt ein Jahr ab Ausstellungsdatum und kostet einmalig 50,00 Euro.
  5. Doppelermäßigungen sind nur in Verbindung mit der VHS-Card möglich.
  6. Bereits im Programm als ermäßigt gekennzeichnete Kurse (e) können durch die VHS-Card nicht weiter ermäßigt werden.
  7. Eine nachträgliche Ermäßigung gebuchter Lehrveranstaltungen ist nicht möglich.

§ 6  Teilbelegung von Kursen

Eine anteilige Bezahlung des Teilnehmerentgelts bei verspätetem Kurseinstieg ist nur in Ausnahmefällen nach schriftlich begründetem Antrag möglich. Die Entscheidung treffen die Programmverantwortlichen.

§ 7  Rückzahlung

  1. Das Entgelt wird in voller Höhe erstattet, wenn die Veranstaltung nicht oder nur bis zu einem Viertel der Unterrichtsstunden durchgeführt wurde.
  2. Das Entgelt kann auf schriftlich begründeten Antrag und Vorlage entsprechender Nachweise (bis 6 Wochen nach Kursende) anteilig erstattet werden, wenn
    1. die Teilnehmenden erkrankt sind oder
    2. durch Umzug oder Beruf eine weitere Teilnahme glaubhaft verhindert wird oder
    3. eine weitere Teilnahme wegen notwendiger Änderungen der Kurszeit unzumutbar ist.
  3. Treten Teilnehmende die Veranstaltung oder den Kurs aus wichtigen persönlichen Gründen nicht an oder beenden ihn von sich aus vorzeitig, kann eine Rückzahlung nur aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags erfolgen, der bis 6 Wochen nach Kursbeginn bzw. nach Kursabbruch zu stellen ist. Die Entscheidung darüber trifft Leitung der Volkshochschule.
  4. Die Einschreibpauschale gemäß § 4 Absatz 7 wird in den Fällen des § 7 Absatz 2 als Verwaltungsaufwand einbehalten.

§ 8  Sonstiges

  1. Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch bestimmte Kursleitende durchgeführt wird.
  2. Die Volkshochschule Potsdam ist berechtigt, in ihren Veranstaltungen Anwesenheitslisten zu führen. Als öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt Potsdam unterliegt die Volkshochschule den Bestimmungen des Datenschutzes.
  3. Änderungen der Personaldaten (Umzug, Namensänderung usw.) sind der Volkshochschule umgehend schriftlich anzuzeigen.

§ 9  In-Kraft-Treten

Diese Entgeltordnung tritt am 01.08.2015 in Kraft.

Potsdam, den 20. Mai 2015

Jann Jakobs

Oberbürgermeister

(Veröffentlicht im Amtsblatt 7/2015 der Landeshauptstadt Potsdam

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